Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung
Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 21.03.2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)
I. Anordnung
Zunächst bis einschließlich 19.04.2020 gelten folgende
Anordnungen.
Ausgenommen von den mit Allgemeinverpflichtung
vom 18.03.2020 angeordneten Betretungsverboten sind fiir
- Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
- stationäre Einrichtungen der Pflege und der
Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche
Einrichtungen
Personen, die für die medizinische oder pflegerische
Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich
sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert
werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.
Im Übrigen gelten die mit der Allgemeinverfügung vom
18.03.2020 angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.
Il. Diese Allgemeinverpflichtung ist sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.‘ 3
und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung
folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Anordnungen unter Ziff. I treten mit dem
auf die Bekanntgabe folgenden Tag ab sofort in Kraft.
- Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen
diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).
Begündung:
zu 1.
Mit der Allgemeinverpflichtung vom 18.03.2020 wurden
umfangreiche Betretungsverbote fìir infektionssensible Einrichtungen
angeordnet, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie der
Nutzerinnen und Nutzer bestmöglich zu gewährleisten und das aktuelle
Infektionsgeschehen insgesamt durch möglichst umfassende
kontaktreduzierende Maßnahmen zu verlangsamen. Die jetzt getroffene
Ausnahmeregelung zu den Betretungsverboten ist zur Aufrechterhaltung der
zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten
Bereichen erforderlich. Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden
RKl-
Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein
Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser
Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer
Kontaktreduzierung.
Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit der betroffenen Personen für die Aufrechterhaltung des Betriebes im Einzelfall kann nur die Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung aller Umstände vor Ort entscheiden. Dabei ist die besondere Vulnerabilität der in den Einrichtungen betreuten Menschen zu berücksichtigen. Zur Nachvollziehbarkeit der Ausnahmen vom Betretungsverbot sollen die Entscheidungen dokumentiert werden (Name der betreffenden Personen, Entscheidungsperson, kurze Begründung) wobei an die Dokumentation keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Die Betretungsverbote für alle anderen Personen bleiben unverändert bestehen. Die Anordnung ist daher insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen.
zu 11.
Die Allgemeinverfùgung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar
nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG, Anfechtungsklagen haben keine
aufschiebende Wirkung.
zu IV.
Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung
ergibt sich aus § 75 Abs. I Nr. 1
Abs. 3 IfSG.
Rechtsbehelfsbelehrung zum Klageverfahren:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in
40213 Düsseld01f schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben
werden,
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt
werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Monatsfirst nur
gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen
ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden
sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen
Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das
elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet
sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person
signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO
eingereicht werden, Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten
technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung
– ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL. 1 S. 3803).
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverpflichtung
gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf,
Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so
kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 (5) VwGO).
Hinweis der Verwaltung:
Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
Ist gemäß § 1 10 Justizgesetz NRW
ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, sollte in dem vorgenannten Hinweis
der Verwaltung folgender Zusatz aufgenommen werden.
Gemäß § 1 10 des
Justizgesetzes NRW ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren
nicht durchzuftihren. Zur Vermeidung
unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem
zuständigen Fachdienst in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige
Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die
Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen
Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Gemeinde Schermbeck als örtliche
Ordnungsbehörde
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