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Polizeieinsatz-Ausraster in Lebensmittelgeschäften

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Dinslaken – Zweimal Polizeieinsatz nach Ausrastern in Lebensmittelgeschäften

Zweimal Strafverfahren statt Einkauf, so könnte die Zusammenfassung zweier Sachverhalte lauten, die gestern die Polizei in Dinslaken beschäftigte.

Gegen 14.25 Uhr bespuckte und beleidigte ein 36-jähriger Dinslakener zwei Mitarbeiterinnen (30 Jahre und 36 Jahre alt) eines Discounters an der Wallstraße.

Schließlich setzte der Mann ein Pfefferspray ein, traf aber nicht.

Anschließend flüchtete der Mann in eine Wohnung am Rutenwallweg, verfolgt von mehreren Mitarbeitern des Lebensmittelgeschäftes.

Die alarmierten Polizeibeamten stellten bei dem Dinslakener im Anschluss ein kleines Waffenarsenal fest: Sie beschlagnahmten eine Machete, ein Gaspistole sowie einen Teleskopschlagstock. Warum der Mann, der offenbar Alkohol getrunken hatte, so ausrastete, ist derzeit noch unklar. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren.

Der zweite Einsatz in einem Lebensmittelgeschäft kam nur wenig später, als die Polizei gegen 16.15 Uhr zu einem Discounter an der Saarstraße ausrücken musste.

Was war passiert:

Ein 52-jähriger Duisburger stand an der Kasse und wollte seinen Einkauf bezahlen, als die 24-jährige Kassiererin aus Dinslaken einen Artikel stornieren musste.

Diesen Vorgang verstand der Duisburger offenbar falsch, drückte immer wieder auf das Kartenlesegerät um zu zahlen und störte damit den Stornovorgang.

Hinweise der Dinslakenerin, damit aufzuhören, begriff der Mann offenbar nicht und drückte nur noch wilder auf dem Kartenlesegerät herum.

Unvermittelt rastete er dann plötzlich aus. Er griff nach einem Paket Nudeln, warf nach der Kassiererin und traf die 24-Jährige am Kopf. Anschließend griff der Mann die Frau weiter an und stieß ihr gegen den Oberkörper.

Zeugen, die das Geschehen beobachteten, griffen ein und hielten den 52-Jährigen bis zum Eintreffen der Polizei fest.

Auch ihn erwartet nun ein Strafverfahren.

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Spielplätze in Schermbeck ab sofort gesperrt

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Nun sind auch in Schermbeck alle Spielplätze ab sofort gesperrt.

Die Maßnahmen gegen das Coronavirus schränken das öffentliche Leben immer mehr ein.

Damit setzt Bürgermeister Mike Rexforth die Anweisung laut Allgemeinverfügung NRW um. Dazu gehören unter anderem auch die Schließungen, nach Schulen und Kitas, alle öffentlichen Spielplätze in der Gemeinde Schermbeck.

Coronaktise-Spielplätze in Schermbeck gesperrt

Besonders in NRW ist das Coronavirus weiter auf dem Vormarsch: Die Zahl der landesweit bestätigten Infektionen ist von mehr als 2700 am Vortag am Dienstag auf 3375 angestiegen.

Ab Dienstag ist dann auch der Betrieb von Fitness-Studios, Schwimm- und Spaßbädern sowie Saunen untersagt. Ebenso ab Dienstag sind Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich nicht mehr gestattet.
 
Der Zutritt zu Einrichtungshäusern und Einkaufszentren, „Shopping-malls“ oder „factory-out-lets“ soll nur zur Deckung des dringenden Bedarfs unter strengen Auflagen erlaubt sein – nicht zuletzt auch um zu vermeiden, dass sich Schülerinnen und Schüler nach den Schulschließungen ab Montag hier in größeren Gruppen versammeln.
 
Die Schließungen und Auflagen sollen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von den Eigentumsverhältnissen gelten.
 
Damit die Versorgung mit Lebensmitteln, Bargeld, Bekleidung, Medikamenten und Dingen des täglichen Bedarfs sichergestellt ist, bleiben, Banken, Einzelhandelsbetriebe, insbesondere für Lebens- und Futtermittel, Apotheken und Drogerien geöffnet. Bibliotheken, Restaurants, Gaststätten und Hotels sollen in ihrem Betrieb an strenge Auflagen gebunden werden, die eine Verbreitung des Corona-Virus verhindern.

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Spielerisch durch die Krise an den Ostertagen

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Spielplätze sind dicht. Kitas- und Schulen geschlossen. Was tun, wenn die Langweile in dieser Zeit beim Nachwuchs zu groß wird?

Es gibt genügend Möglichkeiten für Kinder, auch vor der Haustür kreativ zu sein. Voraussetzung allerdings ist, dass das Wetter mitspielt.

Mit bunter Kreide können die Kinder zum Beispiel, wie hier die kleine Mila aus Schermbeck, den Bürgersteig mit bunten Blumen verzieren. Spaziergänger können sich anschließend daran erfreuen.

Spiele in der Zeit von Coronavirus Schermbeck
Für die kleine Mila scheint die Sonne auch an trüben Tagen.

Osterzeit ist Familienzeit

Anstatt in die Ferne zu schweifen können Kinder und Erwachsene die Zeit ohne den Stress des Alltags an den Feiertagen miteinander spielen.

Zum Beispiel Montagsmaler: Hier wird geraten, welches Bild das eigene Teammitglied malt. Dabei kann man nicht nur mit Stiften auf Papier zeichnen, sondern auch mit Kreide auf verschiedenen Untergründen.

Puppentheater

Kreatives Puppentheater

Es muss nicht immer so sein, dass sich nur die Erwachsenen Aktionen für die Kinder überlegen. Mit einem improvisierten Puppentheater kann der Nachwuchs selbst die Regie übernehmen. Die Sofakante wird zur großen Bühne für die eigens erfundenen Geschichten der kleinen Akteure.

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Update: Aktueller Stand Coronavirus im Kreis Wesel

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Wir aktualisieren täglich die aktuellen Zahlen der Infektionen im Kreis Wesel:

Die Zahl der bestätigten Fälle von labordiagnostisch nachgewiesenen Infektionen mit dem Coronavirus (Covid-19) im Kreis Wesel liegt aktuell bei 152, Stand 16.03.2020, 11 Uhr.
Zum Vergleich, Stand 18.03.2020, 11 Uhr = 126 Fälle

Ab sofort gibt es derzeit die Fallzahlen für den Kreis Wesel täglich in der Mittagszeit nur als Gesamtzahll. Der Verifizierung der Ortsangaben in den Fallmeldungen, die durch unterschiedliche Kanäle (z.B. Labor, Krankenhaus, niedergelassener Mediziner, etc.) beim Fachdienst Gesundheitswesen des Kreises Wesel eingehen, nehme, so teilt der kreis mit, derzeit zu viel Zeit in Anspruch.

Mitarbeiter des Fachdienstes Gesundheitswesen seien wie in den letzten Wochen auch, vor allem damit beschäftigt, die Infizierten, die sich in häuslicher Quarantäne befinden, telefonisch zu betreuen und für deren Fragen und Sorgen da zu sein. Darüber hinaus werden laufend Kontaktpersonen ermittelt und notwendige Schritte und Maßnahmen ergriffen, um die schnelle Ausbreitung des Coronavirus im Kreis Wesel zu verlangsamen.  

Infos über öffentliche Einrichtungen

Zu einzelnen Fällen oder Kommunen können wir uns leider aufgrund der Dynamik der Situation nicht äußern. Wenn es Fälle gibt, bei denen Einrichtungen des öffentlichen Lebens (z.B. Schulen) unmittelbar betroffen sind, informieren wir hierüber gesondert.

Die Lage am 13.3. stellte sich folgendermaßen dar:

Wohnort Anzahl
Dinslaken 3 (2)
Hamminkeln 4 (4)
Hünxe 5 (1)
Kamp-Lintfort 1 (1)
Moers 10 (5)
Neukirchen-Vluyn 1 (1)
Wesel 2 (1)

GESAMT

26 (15)

Stand: 16.03.2020, 12.30 Uhr  

Die erforderlichen Maßnahmen wurden seitens des Fachdienstes Gesundheitswesen des Kreises Wesel eingeleitet, insbesondere werden die Kontaktpersonen ermittelt und informiert.

Die Krankheitsverläufe stellen sich bisher weitestgehend als unproblematisch dar.

Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um sich zu schützen?
Aufgrund der aktuellen Grippesaison sollten ohnehin folgende Hygienemaßnahmen beachtet und eingehalten werden: ·        Hustenhygiene (in die Armbeuge husten)
·  Nieshygiene
·  Regelmäßig gründlich Hände waschen

Was soll man bei einem Verdachtsfall auf das Corona-Virus tun?
Der erste Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger ist der eigene Hausarzt/die eigene Hausärztin. Hierbei sollte man diesen zunächst telefonisch kontaktieren und die weiteren Schritte abklären.
Ansprechpartner für Nachfragen:
Niedergelassene Ärzte: FD 53 Gesundheitswesen
Bürger/innen: Hotline des MAGS 0211 – 9119 1001
Schulleitungen:  Die jeweiligen Schulträger

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Christoph Loick ist stellvertretender Leiter der Feuerwehr

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Neben den ganzen „Corona – Virus Meldungen“ muss auch mal was Erfreuliches erwähnt werden:

Schermbeck (pd). Am heutigen Tag ist Christoph Loick von Bürgermeister Mike Rexforth zum stellvertretenden Leiter der Feuerwehr ernannt worden.

Die Feuerwehr gehöre, so teilt Pressesprecherin der Feuerwehr Schermbeck Ellen Großblotekamp mit, für Christoph schon lange fest zum Leben dazu. Nicht ohne Grund absolvierte er schon 1992 seinen Truppmann Lehrgang. Seitdem absolvierte zahlreiche Lehrgänge.

Christoph Loick ist neuer stellvertretender Löschzugführer Schermbeck
Foto: Feuerwehr Schermbeck

In der Zeit von 2012-2018 fungierte er zudem als Löschzugführer des Löschzuges Schermbeck. Hier fahre er auch im Alltag zahlreiche Einsätze mit. Sein 25-jähriges Dienstjubiläum feierte er im Jahre 2018.

Nun ergänzt Christoph Loick das Team um Gregor Sebastian (Leiter der Feuerwehr) und Helge Dreßen (ebenfalls stellv. Leiter der Feuerwehr). 

Die Kameradinnen und Kameraden der Feuerwehr freuen sich, dass die Arbeit nun auf mehrere Köpfe verteilt werden kann und wünschen Christoph nur das Beste für seine künftige Arbeit als stellvertretender Leiter der Feuerwehr!

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Update – Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck

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Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 18.03.2020 – Ergänzung des Erlasses vom 15. März 2020

Nach den Spielplätzen wird jetzt auch der Einzelhandel ab dem 18.03.2020 schließen. Davon ausgenommen sind u. a. der Einzelhandel für Lebensmittel und Wochenmärkte.

1. Die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (vgl. Amtsblatt der Gemeinde Schermbeck Nr. 3/2020 vom 17.03.2020) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

II.

Verfügung

  1. Bis auf Weiteres wird die Nutzung aller öffentlichen Einrichtungen auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck (Sporthallen, Sportplätze, Schulgelände, Hallenbad, Reformierte Kirche, Begegnungszentrum, Bauhof) untersagt.

  2. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung gelten ab sofort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche:

    a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

    b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

    c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

    d) Berufsschulen

    e) Hochschulen

  3. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen gelten folgende Maßnahmen:

    Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

    Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).

    Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
    Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

  4. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen:

    Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020

    Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen ab dem 18.03.2020

    Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020
    Spiel- und Bolzplätze ab dem 18.03.2020

    Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020

    Reisebusreisen ab dem 18.03.2020

    Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020

    Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020

    Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen ab dem 16.03.2020

  5. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 beschränkt:

    a) Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und

    b) Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen
    Es gelten die folgenden Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich: In den vorgenannten Einrichtungen sind alle Besucher mit Kontaktdaten zu registrieren, die Besucherzahl ist auf 50% der vorhandenen Sitzmöglichkeiten zu begrenzen, der Mindestabstand zwischen Tischen muss mindestens zwei Meter betragen, es sind Hygienemaßnahmen durchzuführen und es sind verpflichtende Hinweise zu Hygienemaßnahmen auf den Tischen auszulegen.

    Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6.00 Uhr öffnen und müssen spätestens um 15.00 Uhr schließen.

  6. Alle Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab dem 18.03.2020 zu schließen.

    Davon ausgenommen sind der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihren Tätigkeiten weiterhin nachgehen.

  7. Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels dürfen bis auf weiteres auch an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.

  8. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes haben die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.

  9. Übernachtungen zu touristischen Zwecken sind untersagt.

  10. Veranstaltungen (öffentliche und private) unabhängig von der Gesamtbesucherzahl, welche auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck durchgeführt werden, sind untersagt.

    Eheschließungen werden auf 12 Personen begrenzt. Besucher bei Beerdigungen werden auf 20 Personen begrenzt. Dabei ist zwingend auf einen ausreichenden Abstand zu achten. Die Beisetzung ist in einer möglichst kurzen Zeit vorzunehmen. Die Hinweise zu Hygienevorschriften sind zu beachten. Sowohl bei Eheschließungen, als auch Beerdigungen sind die Besucher mit Kotaktdaten zu registrieren.
  11. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).11. Versammlungen zur Religionsausübung sind zu unterbleiben. Die Kirchen haben entsprechende Erklärungen abzugeben.

  12. Die Allgemeinverfügung gilt unbefristet.

    Sie erlischt, sobald eine gleichgerichtete Rechtsverordnung gem. § 32 IfSG durch das fachlich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen erlassen wird oder durch Änderung oder Aufhebung der zuständigen Behörde.

II.

Begründung

Die Gemeinde Schermbeck entspricht mit dieser Verfügung den Ausführungen den Ergänzungen des „Erlasses zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.20220″ vom 15.03.2020 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.
Hiernach hat sich das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektion ist es erforderlich, weitere -über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenden hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

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Betrüger nutzen Angst um Coronavirus aus

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Kreis Wesel – Betrüger nutzen Angst um Coronavirus aus – Polizei gibt Tipps

Betrüger haben aktuell eine neue Masche für sich entdeckt. Insbesondere ältere Menschen sind die „begehrten Opfer“.

Zwar gab es hier im Kreis Wesel noch keinen Fall, der polizeibekannt geworden ist, doch das dürfte eine Frage der Zeit sein. Daher möchte Ihre Polizei Sie warnen.

Die Ganoven suchen sich gezielt diese Altersgruppe aus, um aus deren Ängste Kapital herauszuschlagen.

Gerade das ist im Moment besonders bitter und verwerflich, denn die älteren Menschen sollen aufgrund der Ansteckungsgefahr keinen persönlichen Kontakt zu ihren Enkelkindern haben und generell auf Sozialkontakte verzichten. Die damit verbundene Einsamkeit, das Alleinsein und die Unsicherheit, die vielleicht besteht, nutzen die Ganoven gnadenlos aus.

Die Betrüger geben sich bei dieser neuen Masche als Angehörige aus, die sich mit dem Virus infiziert hätten und nun in einem Krankenhaus liegen würden.

Auf Grund der Erkrankung benötigen sie dringend Geld für die Behandlung beziehungsweise für teure Medikamente. Da sie selbst im Krankenhaus liegen, könnten sie nur einen Boten schicken, der das Geld oder auch die Wertsachen abholt.

Die Polizei empfiehlt den Angehörigen oder nahestehenden Personen von älteren Menschen:

Wenn Sie selbst angerufen werden: Vergewissern Sie sich, ob der Anrufer wirklich ein Verwandter ist.

Fordern Sie den Anrufer grundsätzlich dazu auf, seinen Namen selbst zu nennen.

Rufen Sie ihn über die Ihnen bekannte oder selbst herausgesuchte Rufnummer zurück!

Seien Sie misstrauisch, wenn Sie jemand telefonisch um Geld bittet.

Legen Sie einfach den Telefonhörer auf, sobald Ihr Gesprächspartner, z. B. oft ein angeblicher Enkel, Geld von Ihnen fordert!

Übergeben Sie niemals Geld oder Wertsachen an Ihnen unbekannte Personen.

Informieren Sie sofort die Polizei über 110, wenn Ihnen ein Anruf verdächtig vorkommt.

Wenden Sie sich auf jeden Fall an die Polizei, wenn Sie Opfer geworden sind und erstatten Sie eine Anzeige.

Um ältere Menschen zu schützen, sprechen Sie mit ihnen über die Methoden der Trickbetrüger.

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Sondermaßnahme in einer Sondersituation – Caritas

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Caritias – Wir sind für Sie da nehmen Ihnen alltägliche Wege in der Krise von „Corona“ ab

Für alle, die Hilfe brauchen bei bei notwendigen Einkäufen, Wegen zur Post, der Abholung wichtiger Medikamente oder für die notwendigen Gänge Ihres Haustieres.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir befinden uns jetzt gerade in einer ungewohnten Ausnahmesituation und der Virus beeinflusst mehr und mehr unseren Alltag. Eine Zeit in der Solidarität und Nächstenliebe unabdinglich sind!

Unter uns leben Menschen, die unsere Hilfe brauchen, da sie z. B. durch ihr Alter, ihren Gesundheitszustand zur Risikogruppe gehören und notwendige Wege nicht mehr bewältigen können oder wegen der Ansteckungsgefahr auch nicht sollten.

Wir müssen als Gesellschaft wieder „näher zusammenrücken“, denen helfen, die darauf angewiesen sind. Selbstverständlich immer unter der Voraussetzung der verfügbaren zeitlichen Kapazität und der eigenen Gesundheit.
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Hilfe brauchen, bei notwendigen Einkäufen, Wegen zur Post, der Abholung wichtiger Medikamente oder für die notwendigen Gänge Ihres Haustieres.

Wenn Sie Hilfe brauchen, melden Sie sich von 8.30-16.30 Uhr unter Telefon 0180 – 5 – 999 – 313.

Bitte melden Sie sich persönlich, als Gruppe oder Verein bei den nachstehend aufgeführten Einrichtungen, wenn Sie uns beim Helfen – Helfen wollen Koordinationsstellen der ehrenamtlichen Hilfe geöffnet von 9.00 bis 16.30 Uhr oder nach Vereinbarung

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Versorgung durch die Volksbank Schermbeck ist sichergestellt

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Alle Bankleistungen werden weiter angeboten / Bargeldversorgung gesichert / Filialen sind geöffnet / Schutz der gefährdeten Risikogruppe steht an erster Stelle

Schermbeck. „Die Volksbank Schermbeck hält ihre Filialen weiterhin geöffnet und stellt die Versorgung ihrer Kunden mit Geld sicher. Die Geldautomaten sind voll, unsere Wertpapierspezialisten und Kreditberater erreichbar“, betont Volksbank-Vorstand Norbert Scholtholt in einer Stellungnahme.

Beratungstermine

Um die gefährdeten Risikogruppe (vor allem ältere Menschen mit Vorerkrankungen) in der Kundschaft und die eigenen Mitarbeiter zu schützen, schränkt die Bank allerdings den direkten Kontakt von Mensch zu Mensch ein. So sollen Beratungstermine möglichst per Telefon oder per Videochat stattfinden.

Viele Kundenwünsche könnten per E-Mail geklärt oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Beim Besuch der Bank werde geklärt, ob ein direkter Mensch zu Mensch-Kontakt zwingend notwendig sei.

Mitarbeiter gesund zu Hause

Ein Mitarbeiter der Bank ist zwischenzeitlich positiv auf den COVID19-Virus (Coronavirus) getestet worden. Er ist weiterhin krankgeschrieben und gesund zu Hause. „Das Ansteckungsrisiko für unsere Kunden war nach Einschätzung der Mediziner extrem gering. Wir haben beim ersten Verdacht sofort umfangreiche Maßnahmen ergriffen und einige Mitarbeiter vorsorglich freigestellt, das kommt uns jetzt zu Gute“ erklärt Bankvorstand Rainer Schwarz die Situation.

Umfangreichen Hygienemaßnahmen der Bank

Nach Rücksprache mit Medizinern und den Aussagen des Robert Koch Institutes bestehe ein Infektionsrisiko nur bei engem Kontakt von Mensch zu Mensch, der länger als 15 Minuten andauere. „Das ist für unsere Kunden typischerweise nicht gegeben“, so Schwarz und verweist auf die umfangreichen Hygienemaßnahmen der Bank. So stehen Desinfektionsspray zur Verfügung, die Türen und Türgriffe sowie die Tastaturen der SB-Geräte werden mehrmals täglich desinfiziert und Hinweise auf Hand- und Hustenhygiene hängen aus.

„Viele Mitarbeiter, die vorsorglich zu Hause bleiben, nutzen aktuell die Möglichkeiten des Heimarbeitsplatzes und stellen so unsere Dienstleistungen sicher“, berichtet Scholtholt und ergänzt: „Alle unsere Maßnahmen zielen darauf ab, die Gefährdetsten schützen. Der Betrieb läuft weiter, an wenigen Stellen nur anders als gewohnt.“

Die Volksbank Schermbeck eG ist ein genossenschaftliches Kreditinstitut in der Grenzregion Ruhrgebiet, Münsterland und Niederrhein. Sie betreut mit 75 Mitarbeitern über 17.000 Kunden mit einem gesamten Kundenvolumen (Summe aller Kundeneinlagen und -kredite) von über einer Milliarden Euro.

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Zusammenleben von Wölfen und Weidetierhaltung steht auf dem Spiel

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Gemeinsame Stellungnahme vom 19. März 2020 vom Bundesverband Berufsschäfer e. V. Schafzuchtverband Nordrhein-Westfalen e. V. Schäfer und Schafhalter vom Niederrhein

Umgang mit dem Wolf GW954f in Nordrhein-Westfalen. Das Zusammenleben von Wölfen und Weidetierhaltung steht auf dem Spiel


Düsseldorf- Eine der übergriffigsten Wölfinnen Deutschlands, GW954f darf vorerst nicht getötet werden.

Der Kreis Wesel in Nordrhein-Westfalen hat den Eilantrag eines betroffenen Schafhalters, nach Rücksprache mit dem Ministerium, auf Abschuss des Wolfes nach drei Monaten Bearbeitungszeit abgelehnt. Die Ablehnung wird zurzeit im Auftrag des Schäfers juristisch geprüft.

Die Risse an Weidtieren durch GW954f sind minutiös dokumentiert. In vielen Fällen übertraf der dabei vorhandene Herdenschutzschutz die behördlichen Anforderungen. Diese ergeben sich aus 2.4.1.2 der Förderrichtlinie Wolf des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die zuständige Landesministerin Ursula Heinen-Esser erklärte im WDR-Stadtgespräch vom 27. Juni 2019 ein Wolf sei verhaltensauffällig, sofern er einen Stromzaun von 120 Zentimetern überspringe. Das entspricht den Ergebnissen neuerer Studien.

Die Schweizer Behörde AGRIDEA hat in Feldversuchen gezeigt, dass Wölfe typischerweise Zäune untergraben. Das Überspringen von Einfriedungen ist untypisch und somit auffällig. Im Fall von GW954f gibt es mehrere Nachweise für das Überspringen von Zäunen, aber keinen für das Untergraben.


Absurde Einwände von Politik und Behörden

Dass es zwischen Heiligabend und März keine nennenswerten Übergriffe von GW954f auf Weidetiere gab, überrascht nicht. In den betroffenen Gebieten waren die meisten Tiere über diese Zeit eingestallt. Auch 2019 blieb es um GW954f bis zum Frühling ruhig.
Politik und Behörden in Nordrhein-Westfalen wollen den sachlich gebotenen Abschuss von GW954f anscheinend vermeiden.

Sie erheben mit jedem Übergriff neue, zunehmend absurde Einwände gegen die Wirksamkeit von vorhandenem Herdenschutz. Dabei widersprechen sie sich zum Teil selbst.

So wurden wolfsabweisende Zäune nach einem Riss für untauglich erklärt, obwohl die Fachbehörde diese zuvor bei einem Ortstermin abgenommen hatte.
Die inzwischen geforderte tägliche Aufstallung von Schafen zum Schutz vor Wölfen ist nicht artgerecht. Es gibt zudem keine ausreichenden Stallplätze. Schließlich wäre im Sommer durch die herangewachsenen Lämmer der Raumbedarf mehr als doppelt so hoch.

Wirtschaftliche Lage der Schafhaltung

Die wirtschaftliche Lage der Schafhaltung ist ernst. Der Bau neuer Stallungen ist den Betroffenen kaum zumutbar. Die notwendigen Baugenehmigungen werden nur selten erteilt.
Letztlich hätte die Aufstallung auch negative Folgen für den Natur- und Artenschutz in der Nordrhein-Westfälischen Landschaft. Viele Deiche, Naturschutzgebiete und anderes artenreiches Dauergrünland könnten dann nicht mehr beweidet werden.

GW954f bedroht den Bestand der Weidetierhaltung

Es wird immer von allen Seiten betont, die Schafhaltung sei für Natur und Gesellschaft unverzichtbar. Am Umgang mit GW954f ist das in Nordrhein-Westfalen nicht erkennbar. Es muss endlich im Sinne des Naturschutzes und der Schäferei gehandelt werden.
GW954f bedroht den Bestand der Weidetierhaltung im betroffenen Gebiet sowie deren Naturschutzleistungen und schädigt so auch die Akzeptanz seiner Art.
Zumutbarer Herdenschutz nach Empfehlung des Bundesamtes für Naturschutz wird von GW954f regelmäßig überwunden. Es gibt also keine geeignete Alternative zum Abschuss.

Die Wolfspopulation in Deutschland hat 2018/2019 nach Bericht der im Bund zuständigen DDBW mehr als 140 Territorien erschlossen. Die Entnahme eines Einzelwolfes wäre daher für den günstigen Erhaltungszustand dieser Art ohne signifikante Bedeutung.
Der Abschuss von GW954f ist nach Artikel 45 des Bundesnaturschutzgesetzes möglich und geboten. Er muss umgehend angeordnet werden.

Hintergrund:

Seit drei Jahren diskutieren viele Naturschützer, Weidetierhalter, Jäger, Tierschützer, Herdenschutzhundehalter, Behördenvertreter, Politiker und interessierte Bürger über mögliche Formen der Koexistenz von großen Beutegreifern und Weidetieren.


In einem Punkt sind sich die meisten einig: An erster Stelle kommt der Schutz der Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde und anderen Grasern. Trotzdem gelingt es einzelnen Individuen, den zumutbaren Herdenschutz zu überwinden. Solch einen Lernerfolg wird dieser Beutegreifer nicht mehr ablegen. Er wird immer wieder auf dieselbe Weise Beute machen und das Können an andere Artgenossen und seine Nachkommen weitergeben. Er muss entnommen werden, obwohl er geschützt ist. Solch ein Abschuss ist auch für die Akzeptanz der Art unumgänglich. Die Bewertung einer ganzen Art darf nicht durch die Übergriffe einzelner Individuen erfolgen.


Im Juni 2019 erklärte eine Verbändeplattform von Landnutzern, Natur-, Arten- und Tierschutz eine Entnahme als angemessen, wenn der betreffende Wolf mindestens einmal erhöhten Herdenschutz überwunden hat.

Dazu gehörten: Arbeitsgemeinschaft Herdenschutzhunde (AGHSH), Bundesverband Berufsschäfer (BVBS), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Deutscher Tierschutzbund (DTSchB), Gesellschaft zum Schutz der Wölfe (GzSdW), International Fund for Animal Welfare (IFAW), Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ökologischer Jagdverband (OEJV), Verein für Arbeitende Herdenschutzhunde (VaH), Vereinigung der Freizeitreiter und fahrer in Deutschland (VFD), WWF Deutschland (WWF).

Ausnahmen vom strengen Artenschutz für den Wolf sind im Einzelfall rechtlich möglich, wenn sie den Zielen des Artenschutzes dienen. Zu den Ausnahmegründen zählt die Abwehr von ersten Schäden an Weidetieren. Eine Ausnahme darf nicht den Erhalt der betroffenen geschützten Art gefährden und nur genehmigt werden, wenn es keine zumutbaren Alternativen gibt.

Der Antragssteller in NRW hat den mit jedem Übergriff auf seine Herde ansteigende Herdenschutzforderungen des Landes entsprochen. Seine Anstrengungen gingen weit über die einschlägigen Empfehlungen des Bundesamtes für Naturschutz hinaus. Zuletzt baute er aus Sorge um seine Tiere sogar ein komplizierten drei-dimensionales Zaunsystem, das leider wirkungslos blieb. So ein Zaun wäre in der Hüteschäferei mit ständigem Weidewechsel nicht einmal einsetzbar.

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Brigitte Braukmann ist neue Vorsitzende der Üfter Jagdhornbläser

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(pd). Die Jahreshauptversammlung der Üfter Jagdhornbläser Ende Februar startete wie gewöhnlich mit einer Rückschau auf die musikalischen Höhepunkte des vergangenen Jahres wie dem Auftritt bei der Jagd & Hund in Dortmund, bei der Firma STEAG in Voerde, die Teilnahme am Üfter Schützenfest, die Waldmesse der Rhader St. Urbanus Gemeinde und die Hubertusmesse in Duisburg-Neumühl.

Neue 1. Vorsitzende, Brigitte Braukmann sowie Kurt Fey, den ehemaligen 1. Vorsitzenden.

Anschließend gab der musikalische Leiter, Berthold Westhoff, auch einen Ausblick auf die anstehenden Auftritte 2020. Geplant sind u.a. Auftritte bei den Internationalen Jagd- und Schützentagen auf Schloss Lembeck, am 27.06. bei der Landesgartenschau in Kamp-Lintfort sowie beim Bläsertreffen am 23.08. in Gelsenkirchen.

Als Vorbereitung auf die Hubertusmessen ist Ende Oktober ein Probewochenende in der Kolping-Begegnungsstätte für die aktiven Bläser geplant.

Auch der Spaßfaktor soll in 2020 bei den Üfter Jagdhornbläsern nicht zu kurz kommen. Bei der Jahreshauptversammlung wurden bereits diverse Orga-Teams gewählt, die sich um die Durchführung einer Kanutour, einer Fahrradtour sowie um die alljährliche Weihnachtsfeier kümmern werden.

Neue 1. Vorsitzende
Bei den Vorstandswahlen gab es einige wichtige Veränderungen.
Nach mehr als 17 Jahren als 1. Vorsitzender trat Kurt Fey aus der 1. Reihe zurück. Seine Nachfolgerin wird die Erlerin, Brigitte Braukmann, die schon seit mehr als 20 Jahren aktive Bläserin bei den Üfter Jagdhornbläser ist und bereits im vergangenen Jahr als stellvertretende Kassiererin dem Vorstandsteam angehörte. Kurt Fey bleibt dem Vorstand als 2. Vorsitzender erhalten. Rainer Bente, vormals 2. Vorsitzender, übernimmt nun die Funktion des stellvertretenden Kassierers. Die übrigen Vorstandsmitglieder Berthold Westhoff (musikalischer Leiter & 3. Vorsitzender), Claudia Westhoff (1. Kassiererin) und Mechthild Deiters (Schriftführerin) wurden in ihren Funktionen bestätigt. Jugendsprecherin ist weiterhin Birgit Triptrap.

Jubilare v.l.n.r. Berthold Deiters, Claudia Westhoff, Rainer Bente und Georg Bleker.

Ehrungen
Im Rahmen der Versammlung konnten die Bläser diesmal einige Mitglieder für besonders lange Vereinszugehörigkeit auszeichnen. So wurde Rainer Bente für 35 Jahre und Georg Bleker, Berthold Deiters und Claudia Westhoff sogar für 40 Jahre aktive Mitgliedschaft geehrt.

Datenschutz & Internet Website
Auch die Umsetzung der Datenschutzverordnung macht vor der Bläsergruppe nicht halt. Kurt Fey erläuterte, dass der Vorstand sich aktiv mit der Thematik auseinandergesetzt hat. In Kürze wird ein Infoschreiben an alle Mitglieder verschickt.

In diesem Zusammenhang wird auch die Website der Üfter Jagdhornbläser derzeit erneuert.

Neue Anfängergruppe
In den vergangenen 50 Jahren haben die Üfter immer wieder neue Bläser ausgebildet. Diese Tradition möchten sie gerne fortsetzten.
Geplant ist, Anfang Mai mit einer neuen Anfängergruppe zu starten.
Wer Interesse hat, das Jagdhornblasen auf einem Fürst-Pless-Horn zu erlernen, meldet sich bitte bei Berthold Westhoff unter bert.westhoff@t-online.de oder Handy: 0176-20328103.

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Kreisverwaltung Wesel telefonisch erreichbar

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Die Pressestelle des Kreises Wesel teilt mit:
Die Kreisverwaltung Wesel und ihre Außenstellen sind ab Montag, 23. März 2020, ausschließlich telefonisch, per E-Mail und per Brief zu erreichen, um die Anliegen der Kundinnen und Kunden zu bearbeiten. Auf diese Weise soll einer weiterhin schnellen Ausbreitung des Coronavirus entgegengewirkt werden. Die Mitarbeitenden der Fachdienste sind im Dienst und unter den bekannten Rufnummern und E-Mail-Adressen erreichbar.

In Ausnahmefällen, die zwingend eine persönliche Vorsprache erfordern, kann telefonisch ein Termin vereinbart werden. Ohne vorherige Terminabsprache erhalten Bürgerinnen und Bürger keinen Zugang zu den Dienststellen des Kreises.

Für die folgenden Bereiche gelten Sonderregelungen:  

In der Zulassungsstelle Wesel werden ausschließlich Fahrerlaubnis- und Zulassungsangelegenheiten bearbeitet. Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Termine online über die Internetseite des Kreises Wesel oder über das Service Center des Kreises reservieren (bisher vereinbarte Termine sind verfallen). Es ist zwingend erforderlich, die Reservierungsnummer mitzubringen und dem Sicherheitspersonal vorzuzeigen, um die Zulassungsstelle betreten zu können. Für jeden Vorgang ist ein Termin notwendig.

Das Dienstleistungszentrum Moers ist derzeit nicht geöffnet. Es laufen Vorbereitungen für eine ähnlich eingeschränkte Öffnung. Sobald eine Regelung getroffen wurde, informiert der Kreis erneut.

Die Ausländerbehörde wird zunächst bis zum 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Mitarbeitenden stehen telefonisch zur Verfügung für
–        Elektronische Aufenthaltstitel, Duldung, Aufenthaltsgestattung (Telefon: 0281/207-2713, -2721, -2725)
–        Visum, Einreise (Telefon: 0281/207-2728)
–        Rückführungsmanagement (Telefon: 0281/207-2730, -2726)
Angelieferte elektronische Aufenthaltstitel bzw. Reiseausweise werden auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein an die Inhaber übersandt. Verlängerte Duldungen/Aufenthaltsgestattungen sowie ggf. erforderliche Fiktionsbescheinigungen werden ebenfalls auf dem Postweg zugesandt. Anträge auf Erteilungen/Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen, Duldungen, Aufenthaltstiteln usw. werden per Post, Fax und E-Mail angenommen. Zwingend erforderliche Vorsprachen werden nach vorheriger telefonischer Rücksprache im Einzelfall vereinbart.

Eva Richard

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Einbau der Identifikations-Chips in die Restmüll- und Biotonnen

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Einbau der Identifikations-Chips in die Restmüll- und Biotonnen der Gemeinde Schermbeck beginnt ab dem 23.03.2020 – ergänzende Hinweise-
 

Schermbeck (pd). Wie bereits mitgeteilt installieren die Mitarbeiter der Fa. DREKOPF Recyclingzentrum Rhein-Lippe GmbH ab Montag, den 23.03. d.J. Identifikations-Chips an den Behältern für Restmüll und Bioabfall in der Gemeinde Schermbeck nebst zugehörigem Barcodeaufkleber.

Damit diese Arbeiten möglichst problemfrei und ohne Verwechselung erfolgen können, sind folgende Punkte beachtenswert:

a)  Die Eigentümer der von dieser Maßnahme erfassten Grundstücke wurden seit dem 16.03. d.J. durch ein individuelles Anschreiben informiert.

b)  Dieses Anschreiben enthält am Ende der ersten Seite aus drucktechnischen Gründen immer vier ablösbare Etiketten. Passend zu dem jeweiligen Grundstück sind die Etiketten mit folgenden Angaben bedruckt: Straße, Hausnummer, Kennzeichen zur Abfallart, Behältervolumen und Behälternummer. Die Kennzeichen zur Abfallart haben folgende Bedeutung: BA für Bioabfall bzw. RA für Restabfall. Die vier nachfolgenden Ziffern kennzeichnen das Behältervolumen. Die Kennzeichnung „BA0120“ beschreibt somit einen Bioabfallbehälter mit 120 Liter Volumen. Nur diese Angaben sind durch den Eigentümer zu kontrollieren. Eventuelle Unstimmigkeiten sollten mit der Fa. DREKOPF geklärt werden

c)  Die angeschriebenen Personen werden gebeten, nur die mit einem Gefäßvolumen und einer Gefäßnummer bedruckten Etiketten vor dem 23.03. d.J. auf den Deckel des ihres jeweiligen Müllgefäßes zu kleben, um Verwechselungen bei der Chip-Ausstattung zu vermeiden.

d)  In der Woche, in der die Müllbehälter mit den Chips ausgestattet werden, befestigt die Fa. DREKOPF bei der Gefäßentleerung einen Anhänger an der Mülltonne. Neben weiteren Informationen weist er darauf hin, dass die entleerten Gefäße nicht sofort hereingeholt werden dürfen. Vielmehr sollen die Gefäße für die nachfolgenden Mitarbeiter der Fa. DREKOPF stehen bleiben, damit sie die Chipmontage nebst dem Aufkleben der Barcodes vornehmen können.

e)  Erst wenn sich der Barcodeaufkleber auf dem Behälter befindet (am Rumpf), kann das Müllgefäß hereingeholt werden.

Sofern im Einzelfall ein Etikett fehlen oder das Informationsschreiben nicht eingegangen sein sollte, wenden Sie sich bitte ausschließlich an Fa. DREKOPF –Telefon: 0281 / 473692-37 oder E-Mail: dispo-voerde@drekopf.de.

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Update: Aktueller Stand Coronavirus im Kreis Wesel

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Wir aktualisieren täglich die Zahlen der Infektionen im Kreis Wesel – 8 bestätigte Coronafälle in Schermbeck

Die Zahl der bestätigten Fälle von labordiagnostisch nachgewiesenen Infektionen mit dem Coronavirus (Covid-19) im Kreis Wesel liegt aktuell bei 124 (99), Stand 20.03.2020, 12.30 Uhr

Die Meldedaten werden nun mit jenen, bereits verifizierten Daten abgeglichen, die auch der Bezirksregierung gemeldet werden müssen. Daraus ergibt sich eine leichte zeitliche Verzögerung der Erfassung der noch immer steigenden Infektionszahlen. Damit wird aber auch verhindert, dass Doppelmeldungen das Zahlenbild verzerren.

Die Lage am 20.3. stellte sich folgendermaßen dar:

Wohnort Anzahl
Alpen 2
Dinslaken 16
Hamminkeln 11
Hünxe 17
Kamp-Lintfort 7
Moers 26
Neukirchen-Vluyn 6
Rheinberg 7
Schermbeck 8
Sonsbeck 1
Voerde 9
Wesel 12
Xanten 2
Gesamt 124 (99)

Stand: 20.03.2020, 12.30 Uhr  

Die erforderlichen Maßnahmen wurden seitens des Fachdienstes Gesundheitswesen des Kreises Wesel eingeleitet, insbesondere werden die Kontaktpersonen ermittelt und informiert.

Die Krankheitsverläufe stellen sich bisher weitestgehend als unproblematisch dar.

Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um sich zu schützen?
Aufgrund der aktuellen Grippesaison sollten ohnehin folgende Hygienemaßnahmen beachtet und eingehalten werden:
·  Hustenhygiene (in die Armbeuge husten)
·  Nieshygiene
·  Regelmäßig gründlich Hände waschen

Was soll man bei einem Verdachtsfall auf das Corona-Virus tun?
Der erste Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger ist der eigene Hausarzt/die eigene Hausärztin. Hierbei sollte man diesen zunächst telefonisch kontaktieren und die weiteren Schritte abklären.
Ansprechpartner für Nachfragen:
Niedergelassene Ärzte: FD 53 Gesundheitswesen
Bürger/innen: Hotline des MAGS 0211 – 9119 1001
Schulleitungen:  Die jeweiligen Schulträger

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Amerikanische Faulbrut in Neukirchen-Vluyn

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Die Pressestelle des Kreises Wesel teilt mit:
In einem Bienenstand in Neukirchen-Vluyn wurde der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut (AFB) amtlich festgestellt. Vorrangiges Ziel ist, durch Umgebungsuntersuchungen festzustellen, ob der Erreger bereits andere Völker im Kreis Wesel befallen hat. Ein Zusammenhang zu dem umfangreichen Seuchengeschehen in NRW in 2019 konnte nicht ermittelt werden.

Die AFB ist eine anzeigepflichtige bakterielle Erkrankung der Bienen, die über Sporen übertragen wird, die Brut befällt und in der Folge erhebliche Verluste verursachen kann.  Bienenlarven sterben ab und verwandeln sich in eine braune, fadenziehende Masse.

Um den betroffenen Bienenstand in Neukirchen-Vluyn wurde ein Sperrbezirk festgelegt, der im Amtsblatt des Kreises Wesel veröffentlicht wird. Im Sperrbezirk sind alle Bienenvölker auf die AFB zu untersuchen. Das Verbringen von Völkern aus oder in den Sperrbezirk ist nicht gestattet. Falls Sie Bienenvölker im Restriktionsgebiet halten, die nicht bei der Tierseuchenkasse registriert sind, melden Sie dies umgehend beim FD 39 an (VET.LM@kreis-wesel.de). Im Übrigen wird auf die grundsätzliche jährliche Meldeverpflichtung der Imker bei der Tierseuchenkasse NRW hingewiesen.

Detaillierte Informationen können auch unter www.kreis-wesel.de eingesehen werden oder beim Fachdienst 39 unter Telefonnummer 0281-207 7022 (Herr Hoffmann) oder 0281-207 7017 (Frau Dr. Diekmann) nachgefragt werden.

Anja Schulte

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Landrat und Fraktionsvorsitzende fassen Beschlüsse

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Landrat Dr. Ansgar Müller traf sich am Donnerstag, 19. März 2020, mit den Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen.

Kreis Wesel (pd). Ursprünglich war für diesen Tag eine Kreisausschusssitzung geplant. „Diese Sitzung habe ich im Einvernehmen mit allen Fraktionsvorsitzenden abgesagt. So kommen wir dem Gebot nach, alle sozialen Kontakte möglichst weitgehend zu reduzieren und die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen“, so Landrat Dr. Ansgar Müller.

Bei der Zusammenkunft berichteten zunächst die Vorstandsmitglieder Michael Maas (Gesundheit) und Dr. Lars Rentmeister (Sicherheit und Ordnung) über die Corona-Lage im Kreis sowie die Arbeit des Krisenstabs.

Kreiskämmerer Karl Borkes erklärte danach, wie sich die Kreisverwaltung für die kommenden Wochen organisatorisch und personell aufstellt.

Beschlüsse im Wege der Dringlichkeit

Im Anschluss verständigte sich die Runde darüber, welche vorgesehenen Beschlüsse im Wege der Dringlichkeit gefasst und welche Angelegenheiten vertagt werden sollen. Die Dringlichkeitsbeschlüsse – so sehen es die gesetzlichen Regelungen vor – werden dadurch gefasst, dass der Landrat und ein Kreisausschussmitglied (dazu zählen alle Fraktionsvorsitzenden) den Beschluss unterzeichnen, den üblicherweise der Kreistag fasst. Damit gilt er formal als vom Kreistag gefasst und ist von der Verwaltung umzusetzen. Dem Kreistag wird er dann in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.

Rettungsgebührensatzung und neue KiTa-Beitragssatzung

Im Wege der Dringlichkeit wurden so unter anderem die neue Rettungsgebührensatzung sowie eine neue KiTa-Beitragssatzung beschlossen. Letztere sieht jetzt ein weiteres beitragsfreies Kindergartenjahr vor. Die Beratung des SPD-Antrags, mit dem auch die Stichtagsregelung abgeschafft werden soll, wird im nächsten regulären Sitzungszug erfolgen. Für 2020 werden weitere 1 Mio. Euro für die Schaffung zusätzlicher und für den Erhalt vorhandener Kindergartenplätze bereitgestellt. Außerdem wurde der Gründung des Zweckverbandes für das Studieninstitut Niederrhein (SINN) zugestimmt.

„Auch wenn die Begleitumstände und die Art der Entscheidungsfindung außergewöhnlich waren, hat die konzentrierte und sachorientierte Arbeitsweise der Runde gezeigt, dass demokratische Entscheidungswege auch in Extremsituationen gewährleistet sind und der Kreis Wesel handlungsfähig ist“, so der Landrat.

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Abschrichstützpunkte in Schermbeck soll Ärzte entlasten

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Nach Abstimmung mit Bürgermeister Mike Rexforth konnte Lösung für Schermbeck gefunden werden

Schermbeck (pd). In Abstimmung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), den Krankenhäusern und dem Kreisgesundheitsamt wird z. Zt. an der Einrichtung von dezentralen Abstrichstützpunkten in Wesel, Kamp-Lintfort, Xanten und Moers gearbeitet.

Die mobile Einrichtungen, welche in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden durch das Deutsche Rote Kreuz (DRK) logistisch unterstützt wird, sollen diese auch im ländlichen Raum (Hamminkeln, Schermbeck, Alpen, Xanten, Sonsbeck) stationiert werden.

Der mobile Abstrichstützpunkt wurde nach Absprache mit dem Schermbecker Bürgermeister Mike Rexforth, den beteiligten Personen und Organisationen erarbeitet und wird ab kommende Woche für die Schermbecker Bürger bereitstehen und die hiesigen Hausärtze entlasten.

Keine Ortsangabe zum Schermbecker Stützpunkt

Nach Absprache mit der Kassenärztliche Vereinigung werden die Abstriche vor Ort durch Dr. Neukam vorgenommen.

Ortsangabe und Zeiten des mobilen Abstrichzentrums werden grundsätzlich nicht für die Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Damit soll verhindert werden, dass auch jene Personen die Zentren aufsuchen, bei denen keine Notwendigkeit eines Abstriches besteht.

Dies ist aus infektiologischer Sicht unbedingt zu vermeiden, da in einer solchen Situation eine höhere Gefahr besteht, dass infizierte und nicht-infizierte Personen verstärkt aufeinandertreffen.

Informiert über Zeit und Ort werden die jeweiligen Schermbecker, bei denen ein Abstrich notwendig ist, nach vorheriger Absprache von ihrem Hausarzt.

Voraussetzungen für eine Untersuchung vor Ort:

Grundsätzlich gilt, dass nur Patienten, die mit einem begründeten Verdacht auf eine Covid-19-Infektion und durch einen niedergelassenen Arzt zugewiesen wurden, mit einem Abstrich versehen werden. Bürgerinnen und Bürger ohne eine solche ärztliche Bescheinigung müssen leider abgewiesen und an einen der niedergelassenen Mediziner verwiesen werden. Die Patienten werden durch ihren Hausarzt über den Standort der mobilen Einrichtung des DRK informiert!

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Corona – Neue Allgemeinverfügung Gemeinde Schermbeck

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Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung

Allgemeinverfügung der Gemeinde Schermbeck vom 21.03.2020 zur Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Rahmen der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz — IfSG)

I. Anordnung

Zunächst bis einschließlich 19.04.2020 gelten folgende Anordnungen.

Ausgenommen von den mit Allgemeinverpflichtung vom 18.03.2020 angeordneten Betretungsverboten sind fiir

  • Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
  • stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und soll entsprechend dokumentiert werden. Die jeweils aktuell geltenden RKI-Richtlinien sind zu beachten.

Im Übrigen gelten die mit der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 angeordneten Betretungsverbote uneingeschränkt fort.

Il. Diese Allgemeinverpflichtung ist sofort vollziehbar.

  1. Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.‘ 3 und 4 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht und gilt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Anordnungen unter Ziff. I treten mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag ab sofort in Kraft.
  2. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1, Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Begündung:

zu 1.

Mit der Allgemeinverpflichtung vom 18.03.2020 wurden umfangreiche Betretungsverbote fìir infektionssensible Einrichtungen angeordnet, um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie der Nutzerinnen und Nutzer bestmöglich zu gewährleisten und das aktuelle

Infektionsgeschehen insgesamt durch möglichst umfassende kontaktreduzierende Maßnahmen zu verlangsamen. Die jetzt getroffene Ausnahmeregelung zu den Betretungsverboten ist zur Aufrechterhaltung der zwingend notwendigen Behandlungs- und Betreuungskapazitäten in den aufgeführten Bereichen erforderlich. Mit der Maßgabe, dass die jeweils aktuell geltenden RKl-

Richtlinien berücksichtigt werden und damit ein Infektionsrisiko so weit wie möglich reduziert wird, überwiegt das Interesse an dieser Aufrechterhaltung der Behandlung und Betreuung das Interesse an einer Kontaktreduzierung.

Die Entscheidung über die Unverzichtbarkeit der betroffenen Personen für die Aufrechterhaltung des Betriebes im Einzelfall kann nur die Einrichtungsleitung unter Berücksichtigung aller Umstände vor Ort entscheiden. Dabei ist die besondere Vulnerabilität der in den Einrichtungen betreuten Menschen zu berücksichtigen. Zur Nachvollziehbarkeit der Ausnahmen vom Betretungsverbot sollen die Entscheidungen dokumentiert werden (Name der betreffenden Personen, Entscheidungsperson, kurze Begründung) wobei an die Dokumentation keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Die Betretungsverbote für alle anderen Personen bleiben unverändert bestehen. Die Anordnung ist daher insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen.

zu 11.

Die Allgemeinverfùgung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG, Anfechtungsklagen haben keine aufschiebende Wirkung.

zu IV.

Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. I Nr. 1

Abs. 3 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung zum Klageverfahren:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseld01f schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden,

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Wird die Klage schriftlich erhoben, ist die Monatsfirst nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Frist beim Gericht eingegangen ist. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden, Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBL. 1 S. 3803).

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverpflichtung gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung hat

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 80 (5) VwGO).

Hinweis der Verwaltung:

Weitere Informationen zur elektronischen Klageerhebung erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Ist gemäß § 1 10 Justizgesetz NRW ein Widerspruchsverfahren nicht vorgesehen, sollte in dem vorgenannten Hinweis der Verwaltung folgender Zusatz aufgenommen werden.

Gemäß § 1 10 des Justizgesetzes NRW ist das einer Klage vorgeschaltete Widerspruchsverfahren nicht durchzuftihren. Zur Vermeidung unnötiger Kosten wird empfohlen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit dem zuständigen Fachdienst in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Gemeinde Schermbeck als örtliche Ordnungsbehörde

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Corona-Erweiterung zur Betreuung von Kindern

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Erweiterung zur Betreuung von Kindern von Personen, die in kritischer Infrastruktur tätig sind und Betreuung am Wochenende

Am 13.03.2020 hat die Landesregierung NRW die Schließung der Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ab Montag, 16.03.2020, und der Schulen spätestens ab Mittwoch, 18.03.2020, beschlossen. Eine sogenannte Notbetreuung ab Mittwoch wurde angeboten.

Diese Notbetreuung ist Kindern, dessen alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile in Berufen sogenannter kritischer Infrastrukturen arbeiten, vorbehalten. Sofern die Betreuung nicht anderweitig gewährleistet werden konnte, musste die Unabkömmlichkeit mittels einer Bescheinigung der/des Arbeitgeber/s nachgewiesen werden.

Am gestrigen Tag haben das Ministerium für Schule und Bildung NRW sowie Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW entschieden diese bestehende Regelung in zweierlei Hinsicht ab Montag, 23.03.2020, zu erweitern.

1. Einen Anspruch auf Notbetreuung hat der Schüler/die Schülerin, sofern ein Elternteil im Bereich kritischer Infrastruktur beschäftigt ist, dort unabkömmlich ist und keine anderweitige Betreuung gewährleisten kann. Es ist somit ausreichend, wenn von einem Elternteil eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird. Alleinerziehende brauchen neben der Bescheinigung keine weiteren Nachweise erbringen.

2. Ferner wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet, indem bei Bedarf an allen Tagen der Woche zur Verfügung steht. Somit kann eine Notbetreuung auch samstags und sonntags sowie in den Osterferien erfolgen. Eine Notbetreuung findet nicht statt von Karfreitag bis Ostermontag.

Einen Betreuungsanspruch haben auch die Eltern, dessen Kinder aktuell nicht das Angebot der OGS nutzen.

Die Notbetreuung in den Standorten der Grundschule erfolgt mit Ausnahme von freitags bis 17 Uhr. Im Rahmen der normalen Betreuungszeiten kann freitags die Notbetreuung bis 16 Uhr gewährleistet werden.

Die Notbetreuung in der Gesamtschule ist mit Ausnahme von dienstags gewährleistet. Am Dienstag erfolgt eine Notbetreuung bis 13.15 Uhr.

Die Zeiten für die Notbetreuung für Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen werden hier seitens der Kindergartenträger geregelt.

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Gahlener und Hardter Vereine und Gruppen helfen

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Liebe Mitbürger aus Hardt, Östrich und Gahlen!
Die Jugend der Ev. Kirchengemeinde Gahlen, des Heimatverein
Gahlen, des TuS Gahlen, des BSV Gahlen, des Schützenverein Hardt
und des SV Dorsten Hardt möchte Ihnen bei Einkäufen und
Botengängen ihre Hilfe anbieten. Wenn Sie über 65 Jahre alt sind
oder an Vorerkrankungen leiden, gehören Sie zur Risikogruppe, die
bei einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus besonders
gefährdet ist. Nehmen Sie unser Angebot an und bleiben Sie gesund
zuhause. Das Gemeindebüro in Gahlen koordiniert die Hilfsaktionen
und ist täglich von 8:30-11:30 Uhr unter der Nummer 02853-4043
erreichbar. Teilen Sie den Mitarbeitern dort telefonisch Ihren Wunsch
mit und wir vermitteln Ihnen wohnortnah einen Helfer. Dieser setzt
sich mit Ihnen in Kontakt. Er erhält von uns außerdem einen
schriftlichen Nachweis, den er Ihnen und dem Supermarkt auf
Wunsch vorlegen kann. Die erbrachte Hilfeleistung wird anschließend
ebenfalls schriftlich dokumentiert.
Lasst uns den Empfehlungen der Bundesregierung folgen und uns in
dieser schwierigen Situation bestmöglich gegenseitig unterstützen.
Dazu gehört im Besonderen der Schutz der Bevölkerungsgruppe der
über 65-jährigen.
Zusätzlich bieten wir allen Altersgruppen auf diesem Weg
seelsorgerische Hilfe durch unsere Pfarrer und Presbyter an. Wir
danken Ihnen für Ihr Vertrauen und freuen uns auf Ihren Anruf,
Ihre Kirchengemeinde und Ihre Vereine

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