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Neues in Sachen Dichtheitsprüfung

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An den Bürgermeister

Herrn Ernst-Christoph Grüter

und die Ratsmitglieder der Gemeinde Schermbeck

Weseler Straße 2

46514 Schermbeck

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Ratsmitglieder,

wir bitten Sie, die Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Gemeinde Schermbeck vom 21. Dezember 2010 ersatzlos zu streichen – bzw. aufzuheben.

Begründung:

Der § 61a LWG NRW wurde am 07.März 2013 aufgehoben

Das Gesetz schreibt eine Dichtheitsprüfung ( Funktionsprüfung ) von privaten Abwasseranlagen nur noch zwingend in Wasserschutzgebieten vor.

Werner Bischoff bitett die Gemeinde Schermbeck um eine Satzungsänderung. Foto: Scheffler

Werner Bischoff bitett die Gemeinde Schermbeck um Aufhebung einer Satzung. Foto: Scheffler

Nach Einführung des Gesetzes ist auch in der Gemeinde Schermbeck die Satzung zur Abänderung der Frist bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen nicht mehr erforderlich.

Mehrere Kommunen in NRW haben ihre Fristensatzungen zur Dichtheitsprüfung bereits aufgehoben, und damit sicher gestellt, dass vollkommen überflüssige Investitionen der Bürger vermieden werden. Das kann doch auch nur in Ihrem Sinne sein.

In NRW, und auch in Schermbeck, gibt es keine Belastung des Grundwassers durch undichte Hausanschlüsse.

Bis heute fehlt hierfür ein wissenschaftlicher Nachweis.

Für die Bürgerinitiative „ Alles-dicht-in-Schermbeck“

Mit freundlichen Grüßen

Werner Bischoff

Sprecher der BI Schermbeck


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