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Zustands-und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen

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Die Fraktion Bürger für Bürger teilt dem Bürgermeister zur Dichtheitsprüfung mit:
Bezug: Presseberichte zu einer Informationsveranstaltung

Sehr geehrter Herr Rexforth,

nach Presseberichten hat die Gemeinde Schermbeck 390 Eigentümer von Häusern, die vor 1965 in WSG
gebaut wurden, angeschrieben, bis Ende 2015 einen Nachweis ihrer privaten Abwasserleitungen auf Dichtheit vorzulegen. Zahlreiche Anrufer belegen uns, dass damit viel Unsicherheit in der Bürgerschaft erzeugt wurde. Für den 08.09.15 wurde eine Info-Veranstaltung im Rathaus terminiert.

Die Kommune kann nach § 53 LWG NRW zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht durch Satzung
festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung vorgelegt werden muss. Die Pflicht
eine solche Regelung zu treffen, besteht nicht. Die Kommune kann frei entscheiden, ob sie eine Vorlagepflichtsatzungsrechtlich regeln möchte oder nicht. Die Anwendung dieser Kann-Bestimmung trägt auch zur Reduzierung des Personalaufwandes bei. Wir verweisen auf die angepassten Satzungen z. B. der Städte Gronau und Haltern.

Wir stellen den Antrag, gemäß § 53 LWG NRW auf Prüfbescheinigungen von Hauseigentümern in und außerhalb von WSG grundsätzlich zu verzichten und von der eingeräumten Kann-Bestimmung Gebrauch zu
machen. Nur in begründeten Fällen sollte ein Nachweis verlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Klaus Roth (Foto)


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